Wer kann den Antrag stellen? | Jeder kann den Antrag stellen: natürliche Personen, juristische Personen... |
Einzureichende Unterlagen |
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Wo kann der Antrag gestellt werden? | Einzureichen sind die Unterlagen beim Zentralregister der OAC Bürgerbüros oder bei einer der juristisch geregelten Stellen der öffentlichen Verwaltung, die durch Artikel 38.4 des Gesetzes 30/1992 festgelegt sind. |
Frist für die Abwicklung des Verfahrens | Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 1 monate |
Gesetzliche Regelung |
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Wer bearbeitet den Antrag? | Dienststelle für Gewerbetätigkeit und ¿sicherheit |
Art der Verfahrenseinleitung | Antrag des Betroffenen o. durch einen Beauftragten |
Anforderungen | Inhaber der Gewerbetätigkeit |
Entscheidungsinstanz | Dienststelle für Gewerbetätigkeit und ¿sicherheit |
Auswirkungen der Nichtbescheidung | Wird abgeschätzt |
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens | Der Beschluss beendet das Verfahren |
Ressource | Abhilfegesuch, verwaltungsgerichtliche Klage und Wiederaufnahmeverfahren gegen Verwaltungsakt |
Bemerkungen |
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Weitere Informationen | Für welche Gewerbebetriebe muss eine solche Plakette beantragt werden? Für Bars mit Musik, Restaurants mit komplementärer musikalischer Unterhaltung, Theatercafés, Konzertsaal-Cafés, Nachtclubs, Diskos und Tanzclubs. Die Plakette ist ebenfalls für den Antrag auf verlängerte Öffnungszeiten für Gewerbebetriebe ohne musikalische Unterhaltung erforderlich (Bars, Restaurants und Cafés). |
Ajuntament de Palma
Plaça
de Santa Eulàlia
9.
07001
Palma
(Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat