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Enteignung kraft Gesetz  

Wer kann den Antrag stellen? Jede Person kann diesen Antrag stellen
Einzureichende Unterlagen
  • Schriftstück, in dem der Bürger das Rathaus von Palma mit einer Mahnung darauf hinweist, dass bereits 5 Jahre vergangen sind, seitdem der Bauleitplan, in dem die Enteignung vorgesehen ist, in Kraft trat, und dass diese bis zum Datum der Antragstellung nicht durchgeführt wurde. 
  • Identitätsfeststellung der Grundstücke und Bezugnahme auf den Bebauungsplan, der Grundlage für die Enteignung ist.
  • Nachweis über das Eigentum der Grundstücke.
  • Schätzung der Immobilie zwei Jahre nachdem der Bürger die Mahnung vornahm.
Wo kann der Antrag gestellt werden? Dieser Antrag kann bei jedem OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden
Gesetzliche Regelung
  • Enteignungsgesetz vom 16. Dezember 1954.
  • Dekret vom 26. April 1957, wodurch die Verordnung zum Enteignungsgesetz verabschiedet wird.
  • Königliches Ausführungsgesetz 2/2008 vom 20. Juni, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden¿ und Städteordnungsgesetz (Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 154 vom 26. Juni 2008) verabschiedet wird. 
  • Königliches Dekret 1346/1976 vom 9. April, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden- und Städteordnungsgesetz verabschiedet wird.
  • Königliches Dekret 3288/1978 vom 25. August, wodurch die Verordnung über die städtebauliche Amtsführung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird.
     
Wer bearbeitet den Antrag? Dienststelle für Stadt- und Bodenplanung
(Departamento de Gestión Urbanística y del Suelo)
 
Abteilung für die Verwaltung des Baulandes der Gemeinde
(Servicio de Patrimonio Municipal del Suelo)
 
Avda. Gabriel Alomar, 18 (4. Etage)
 
07006 Palma de Mallorca
 
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8434
 
Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags (von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr)
Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Der Antrag kann vom Eigentümer gestellt werden, dessen Immobilie Gegenstand der Enteignung ist.
Entscheidungsinstanz Dienststelle für Stadt- und Bodenplanung
(Departamento de Gestión Urbanística y del Suelo)
 
Abteilung für die Verwaltung des Baulandes der Gemeinde
(Servicio de Patrimonio Municipal del Suelo)
 
Avda. Gabriel Alomar, 18 (4. Etage)
 
07006 Palma de Mallorca
 
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8434
 
Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags (von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr)
Auswirkungen der Nichtbescheidung Wird abgewiesen
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet das Verfahren
Ressource Abhilfegesuch und verwaltungsgerichtliche Klage
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15 März 2022

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat