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Flächennutzungspläne

Wer kann den Antrag stellen? Jeder kann den Antrag stellen: natürliche Personen, juristische Personen...
Einzureichende Unterlagen
  • Ausgefülltes allgemeines Antragsformular.
  • Detaillierte Beschreibung der Merkmale des Bauvorhabens.
  • Plan mit Informationen und genauer Standortangabe des Bauvorhabens im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gesamtheit
  • Teil des Bebauungsplans und detaillierter Bauplan
  • Auflistung der allgemeinen, finanziellen und verwaltungstechnischen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen.  
  • Messungen.
  • Detaillierte Kostenaufschlüsselung
  • Kostenvoranschlag
  • Umweltbezogener Bericht, in dem mindestens folgende Angaben enthalten sein müssen: 
  • Die Beschreibung, die Merkmale und eine genaue Standortangabe des Bauprojektes.
  • Eine Liste der verschiedenen Alternativen, die im Rahmen des Projekts in Betracht gezogen werden sowie eine Analyse der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt jeder einzelnen Alternative.
  • Diagnose des Gebiets und der Umwelt, die durch das Projekt betroffen werden.
  • Erfüllung der Auflagen, die in Artikel 9 des gebietsbezogenen Plans für die Entsorgung von Bauschutt, Abrissabfällen, sperrigem Müll und unbrauchbarer Reifen von Mallorca vorgeschrieben sind. (Weitere Informationen stehen auf der Webseite http://www.tirme.com/es/index.html zur Verfügung)  (Für weitere Informationen besuchen Sie bitte folgende Webseite: http://www.tirme.com/es/index.html)
Wo kann der Antrag gestellt werden? Der Antrag kann bei jedem beliebigen OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden 
Gesetzliche Regelung
  • Königliches Ausführungsgesetz 2/2008 vom 20. Juni, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden¿ und Städteordnungsgesetz (Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 154 vom 26. Juni 2008) verabschiedet wird. 
  • Königliches Dekret 1346/1976 vom 9. April, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden¿ und Städteordnungsgesetz verabschiedet wird. (Veröffentlicht in den Amtsblättern des spanischen Staates BOE Nr. 144 und 145 vom 16. Juni 1976 und vom 17. Juni 1976).
  • Königliches Dekret 3288/1978 vom 25. August, wodurch die Verordnung über die städtebauliche Amtsführung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Boden- und Städteordnungsgesetzes verabschiedet wird. (Veröffentlicht in den Amtsblättern des spanischen Staates BOE Nr. 27 und 28 vom 31. Januar 1979 und vom 01. Februar 1979).
  • Gesetz 10/1990 vom 23. Oktober zum Raumordnungswesen des CAIB (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 141 vom 17. November 1990).
  • Königliches Dekret 2159/1978, vom 23 Juni, wodurch die Planungsverordnung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird. (Veröffentlicht in den Amtsblättern des spanischen Staates BOE Nr. 221 und 222 vom 15. September 1978 und 16. September 1978).
  • Gesetz 11/2006 vom 14. September über die Bewertung der Umweltauswirkungen sowie über die strategischen Bewertungen der Umweltauswirkungen auf den Balearen. (Veröffentlicht im Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 133 vom 21. September 2006).
  • Gesetz 9/2006 vom 28. April über die Abschätzung  der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme auf die Umwelt (Veröffentlicht im Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 102 vom 29. April 2006).
Wer bearbeitet den Antrag?

Dienststelle für Stadt- und Bodenplanung
(Departamento de Gestión Urbanística y del Suelo)

Abteilung für die Bearbeitung von Projekten zur städtebaulichen Erschließung
(Sección de Tramitación de Proyectos de Urbanizaciones)

Avda. Gabriel Alomar, 18 (4. Etage)
07006 Palma de Mallorca
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8436
 
Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags (von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr)

Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Der Antragsteller muss Eigentümer aller Grundstücke oder eine Entwicklungsgemeinschaft der Eigentümer sein.
Entscheidungsinstanz

Dienststelle für Stadt- und Bodenplanung
(Departamento de Gestión Urbanística y del Suelo)

Abteilung für die Bearbeitung von Projekten zur städtebaulichen Erschließung
(Sección de Tramitación de Proyectos de Urbanizaciones)

Avda. Gabriel Alomar, 18 (4. Etage)
07006 Palma de Mallorca
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8436
 
Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags (von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr)

Auswirkungen der Nichtbescheidung Wird abgewiesen
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet das Verfahren
Ressource Abhilfegesuch und verwaltungsgerichtliche Klage
Bemerkungen

Es werden verschiedene gesetzliche Fristen festgelegt: 3 Monate für die Erstgenehmigung; 15 Tage für die öffentliche Bekanntmachung und 3 Monate für die endgültige Genehmigung.

Sollten alle gesetzliche Vorschriften erfüllt sein, so wird der Antrag durch Nichtbescheidung (Schweigen der Verwaltung) genehmigt.

Anhand des beigefügten Umweltberichtes wird die Umweltkommission der Balearen die Vorlage einer Untersuchung über die Auswirkungen auf die Umwelt verlangen oder den Antragsteller von der Vorlage einer solchen Untersuchung freistellen (je nach Fall).

DOKUMENTEN-DOWNLOAD
15 März 2022

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat