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Verfahren zur Feststellung der Baufälligkeit

Wer kann den Antrag stellen? Der Antrag kann von dem Eigentümer der Immobilie gestellt werden.
Einzureichende Unterlagen
  • Spezifischer Antrag mit Daten zum Anzeigenerstatter, Daten zur Immobilie (Adresse, Katasternummer der Parzelle, Grundbuchnummer des Grundstücks), der Grund oder die Gründe, warum das Gebäude als baufällig erklärt werden soll.
  • Übersicht über die Bewohner der Immobilie.
  • Übersicht über alle Personen, die ein dingliches Recht an der Immobilie haben (sollte dies zutreffen).
  • Bericht eines zuständigen Fachmanns, in dem folgendes begründet bzw. bescheinigt wird:  
        
    - Der Grund für den Antrag auf Baufälligkeitserklärung.
    - Der physische Zustand der Immobilie.
    - Den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, das Gebäude noch bewohnbar ist und über ausreichend Sicherheitsbedingungen verfügt, damit jene Personen, die sich derzeit noch im Gebäude aufhalten, dort gefahrlos wohnen können, bis der entsprechende Beschluss gefasst ist. 
     
  • Zahlungsbestätigung der kommunalen Abgabe, die in der Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern des laufenden Jahres festgelegt ist.
     
Wo kann der Antrag gestellt werden? Dieser Antrag kann bei jedem OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden  
Gebühr und Zahlungsmodalität

Gebühr für städtebaubezogene Dienstleistungen (Konzept 312,02)

Gesetzliche Regelung
  • Gesetz 10/1990 vom 23. Oktober zum Raumordnungswesen beim CAIB (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 141 vom 17. November 1990).
  • Gesetz 30/1992 vom 26. November über den gesetzlichen Rahmen für öffentliche Einrichtungen und das Gemeinsame Verwaltungsverfahren
  • Städtische Verordnung zum Gebäudeschutz (Amtsblatt der Balearen BOIB vom 22. Juni 2004).
  • Königliches Dekret 2187/1978 vom 23. Juni, wodurch die Verordnung zum Raumordnungswesen für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird. (Veröffentlicht im Amtsblatt des spanischen Staates BOE vom 31 Januar 1978 sowie in Amtsblatt BOE vom 01. Februar 1979.)
  • Gesetz 7/1985 vom 2. April 1985 zur Regelung der Grundlagen der regionalen Verwaltung
  • Gesetz 6/1998 vom 13. April über den Boden und Wertbestimmungen.
  • Königliches Dekret 1346/1976 vom 9. April, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden- und Städteordnungsgesetz verabschiedet wird.
  • Königliches Ausführungsgesetz 1/1992 vom 26. Juni, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden- und Städteordnungsgesetz verabschiedet wird.
  • Gesetz 57/2003 vom 16. Dezember über Massnahmen zur Modernisierung der lokalen Regierung. 
  • Geschäftsordnung der Regierung und der Verwaltung des Rathauses von Palma, veröffentlicht im Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 127 vom 11. September 2004.
  • Verordnung der Dienststelle für Städteplanung, veröffentlicht im BOIB Nr. 158 vom 28. Dezember 2000.
     
Wer bearbeitet den Antrag?

Dienststelle für Bauordnung und Gebäudesicherheit.
(Departamento de Disciplina y Seguridad de los Edificios)

Abteilung für den Schutz von Gebäuden
(Servicio de Protección de la Edificación)

Avda. Gabriel Alomar i Villalonga, 18 (3. Etage).
07006 Palma de Mallorca.
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8324.

Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags (von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr).

Art der Verfahrenseinleitung Antrag des Betroffenen o. durch einen Beauftragten
Entscheidungsinstanz

Dienststelle für Bauordnung und Gebäudesicherheit.
(Departamento de Disciplina y Seguridad de los Edificios)

Abteilung für den Schutz von Gebäuden
(Servicio de Protección de la Edificación)

Avda. Gabriel Alomar i Villalonga, 18 (3. Etage).
07006 Palma de Mallorca.
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8324.

Öffnungszeiten: dienstags und donnerstags (von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr).

Auswirkungen der Nichtbescheidung Wird abgewiesen
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet das Verfahren
Ressource Abhilfegesuch und verwaltungsgerichtliche Klage
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7 Februar 2019

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat