Startseite -> Rathausvollversammlung

Verfahren zur Ausführungsanordnung von Gebäudeschutzmassnahmen

Wer kann den Antrag stellen? Jede Person kann den Antrag stellen
Einzureichende Unterlagen

Erforderliche Unterlagen zu Beginn des Verfahrens:

Antrag oder Anzeige (allgemeiner Antrag).

Erforderliche Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens:

Technisches Projekt der durchzuführenden Baumassnahmen.
  

Wo kann der Antrag gestellt werden? Dieser Antrag kann bei jedem OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden
Gebühr und Zahlungsmodalität

Gebühr für städtebaubezogene Dienstleistungen (Konzept 312,02):
 
- Der Betrag der Gebühr wird von der Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern des laufenden Jahres festgelegt.  
 
- Für das Jahr 2007 gilt: Anordnung des Baugebots. Die Eigentümer des Gebäudes sind im Rahmen ihrer Pflichten zur Erhaltung von Gebäuden gem. den öffentlichen Sicherheits- und Gesundheitsverordnungen verpflichtet, die von der Behörde vorgeschriebenen Baumassnahmen durchzuführen: Die Gebühr beträgt 2,53% des vom Fachbetrieb veranschlagten Kostenvoranschlags.           
 
   

Gesetzliche Regelung
  • Gesetz 10/1990 vom 23. Oktober zum Raumordnungswesen beim CAIB (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 141 vom 17. November 1990).
  • Gesetz 30/1992 vom 26. November über den gesetzlichen Rahmen für öffentliche Einrichtungen und das Gemeinsame Verwaltungsverfahren
  • Städtische Verordnung zum Gebäudeschutz (Amtsblatt der Balearen BOIB vom 22. Juni 2004).
  • Königliches Dekret 2187/1978 vom 23. Juni, wodurch die Verordnung zum Raumordnungswesen für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird. (Veröffentlicht im Amtsblatt des spanischen Staates BOE vom 31 Januar 1978 sowie im Amtsblatt BOE vom 01. Februar 1979.)
  • Gesetz 7/1985 vom 2. April 1985 zur Regelung der Grundlagen der regionalen Verwaltung.
  • Gesetz 6/1998 vom 13. April über den Boden und Wertbestimmungen.
  • Königliches Ausführungsgesetz 1/1992 vom 26. Juni, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden- und Städteordnungsgesetz verabschiedet wird.  
  • Gesetz 57/2003 vom 16. Dezember über Massnahmen zur Modernisierung der lokalen Regierung. 
  • Geschäftsordnung der Regierung und der Verwaltung des Rathauses von Palma, veröffentlicht im Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 127 vom 11. September 2004. 
  • Verordnung der Dienststelle für Städteplanung, veröffentlicht im BOIB Nr. 158 vom 28. Dezember 2000.
     
Wer bearbeitet den Antrag?

Dienststelle für Bauordnung und Gebäudesicherheit.
(Departamento de Disciplina y Seguridad de los Edificios.)

Abteilung für den Schutz von Gebäuden
(Servicio de Protección de la Edificación)
Avda. Gabriel Alomar i Villalonga, 18 (3. Etage).
07006 Palma de Mallorca.
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8324.

Art der Verfahrenseinleitung Antrag des Betroffenen o. durch einen Beauftragten
Entscheidungsinstanz

Dienststelle für Bauordnung und Gebäudesicherheit.
(Departamento de Disciplina y Seguridad de los Edificios.)

Abteilung für den Schutz von Gebäuden
(Servicio de Protección de la Edificación)
Avda. Gabriel Alomar i Villalonga, 18 (3. Etage).
07006 Palma de Mallorca.
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale); Anschluss 8324.

Auswirkungen der Nichtbescheidung Trifft nicht zu
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet das Verfahren
Ressource Abhilfegesuch und verwaltungsgerichtliche Klage
DOKUMENTEN-DOWNLOAD
7 Februar 2019

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat