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Bescheinigung über die Nichtnotwendigkeit einer Parzellierungsgenehmigung oder einer Genehmigung für die Abtrennung landwirtschaftlicher Parzellen.

Wer kann den Antrag stellen? Folgende Personen können den Antrag stellen: natürliche Personen, juristische Personen, etc
Einzureichende Unterlagen

Es sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Ausgefülltes Antragsformular.
  • Zahlungsbestätigung der Gebühr.
  • Technisches Projekt.
  • Grundbuchauszug der Parzelle (als Nachweis der Fläche). 
     
Wo kann der Antrag gestellt werden? Dieser Antrag kann bei jedem OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden
Frist für die Abwicklung des Verfahrens Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 2 monate
Gebühr und Zahlungsmodalität

Es sind zwei verschiedene Arten von Gebühren zu unterscheiden, je nachdem ob es sich um städtisches Bauland oder um landwirtschaftlichen Boden handelt:
 

  • Bescheinigung über die Nichtnotwendigkeit einer Genehmigung zur Parzellierung von Bauland: Zahlung der Gebühr gemäss Konzept 312-00, Gebühr B08B.
  • Bescheinigung über die Nichtnotwendigkeit einer Genehmigung zur Parzellierung von landwirtschaftlichem Boden (Abtrennung von landwirtschaftlichen Parzellen): Zahlung einer Gebührenmarke bei Abholung der Bescheinigung. Konzept 310-00, Gebühr 33 (Gebührenmarke für städtebaubezogene Anträge)
Gesetzliche Regelung
  • Gesetz 30/1992 vom 26. November über den gesetzlichen Rahmen für öffentliche Einrichtungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren
  • Gesetz 6/1998 vom 13. April über den Boden und Wertbestimmungen.
  • Königliches Dekret 1346/1976 vom 9. April, wodurch der neuverfasste Gesetzestext vom spanischen Boden- und Städteordnungsgesetz verabschiedet wird.
  • Königliches Dekret 2159/1978, vom 23 Juni, wodurch die Planungsverordnung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird.
  • Gesetz 14/2000 vom 21. Dezember zur Raumordnung (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 157 ext., vom 27. Dezember 2000). 
  • Gesetz 6/1997 vom 8. Juli zum landwirtschaftlichen Boden der Balearen.
  • Verordnung über die Dienstleistungen der Gebietskörperschaften, in Kraft gesetzt durch das Dekret vom 17. Juni 1955.
  • Landesplan vom 1. Januar 2005.
  • Flächennutzungsplan von Palma (PGOU - Plan General de Ordenación Urbana de Palma). 
  • Weitere städtische Verordnungen, die je nach Sachgebiet Anwendung finden
Wer bearbeitet den Antrag?

ABTEILUNG FÜR DIE BEARBEITUNG  STÄDTEBAUBEZOGENER ANTRÄGE
(SERVEI DE TRAMITACIÓ DE PLANEJAMENT)
 
Av. Gabriel Alomar, Nr. 18, 5. Etage

Tel.: 971 22 59 00

Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Der Antragsteller muss eine beteiligte Partei im Sinne des Artikels 31 von Gesetz 30/1992 vom 26. November sein.
Entscheidungsinstanz

ABTEILUNG FÜR DIE BEARBEITUNG  STÄDTEBAUBEZOGENER ANTRÄGE
(SERVEI DE TRAMITACIÓ DE PLANEJAMENT)
 
Av. Gabriel Alomar, Nr. 18, 5. Etage

Tel.: 971 22 59 00

Auswirkungen der Nichtbescheidung Wird abgewiesen
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet das Verfahren
Ressource Abhilfegesuch und verwaltungsgerichtliche Klage
DOKUMENTEN-DOWNLOAD
5 Februar 2019

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat