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Antrag auf Genehmigung eines Schildes 'Keine Werbung erlaubt' ('No se admite publicidad')

Beschreibung Wohnungseigentümer, die keine unerwünschte Werbung erhalten möchten, können durch Ausfüllen des beiligenden Formulars das entsprechende Schild beantragen um ihre Rechte bei der Verwaltung zu akkreditieren.
Wer kann den Antrag stellen? Der Antrag kann von einer natürlichen Person, von juristischen Personen und Eigentümergemeinschaften gestellt werden.
Einzureichende Unterlagen

Ausgefülltes Formular für die Antragstellung eines 'Keine Werbung erlaubt'-Schildes ('No se admite publicidad').

Sollte der Antrag von einer rechtmässig gegründeten Eigentümergemeinschaft gestellt werden, müssen ausserdem folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kopie des Protokolls der Eigentümerversammlung oder eines Dokumentes, in dem der Wunsch der Eigentümergemeinschaft hervorgeht, keine Werbung erhalten zu wollen.

Sollte der Antrag von einer noch nicht rechtmässig gegründeten Eigentümergemeinschaft gestellt werden, sind ausserdem folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ein von allen Beteiligten der Eigentümergemeinschaft unterschriebenes Schriftstück, aus dem ihr Wunsch hervorgeht, keine Werbung erhalten zu wollen. Ebenso muss eine Kopie der Eigentumsurkunde, der letzten Wasser- oder Stromrechnung oder der bezahlten Grundsteuer jeden Eigentümers beigelegt werden.

Sollte der Antrag von Einfamilienhäusern oder Gesellschaften gestellt werden, reichen Sie bitte ausserdem folgende Dokumente ein:

  • Kopie der Eigentumsurkunde, der letzten Wasser- oder Stromrechnung oder der bezahlten Grundsteuer von jedem einzelnen Eigentümer eingereicht werden.

Alle Fotokopien, die dem Antrag beigefügt werden, müssen vom Gemeinderegister (Registro Municipal) durch Vorlage des Originals beglaubigt werden.

Wo kann der Antrag gestellt werden? Der Antrag kann bei jedem beliebigen OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden 
Frist für die Abwicklung des Verfahrens Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 3 monate
Gesetzliche Regelung
  • Gemeindeverordnung über dynamische Werbung, verabschiedet durch Beschluss der Vollversammlung am 25. September 2003 und veröffentlicht im Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 148 vom 25. Oktober 2003. 
     
Wer bearbeitet den Antrag? Abteilung für Inneres
(Sección de Gobierno Interior)
Plaza Santa Eulalia, 9 (3. Etage)
07001 Palma de Mallorca
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale)
Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Der Antrag kann von dem Eigentümer der Immobilie, dem Wohnungseigentümer, dem Mieter oder der Eigentümergemeinschaften gestellt werden.
Entscheidungsinstanz Abteilung für Inneres
(Sección de Gobierno Interior)
Plaza Santa Eulalia, 9 (3. Etage)
07001 Palma de Mallorca
Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale)
Auswirkungen der Nichtbescheidung Trifft nicht zu
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet nicht das Verfahren
Bemerkungen  
Weitere Informationen Sollte eine Anzeige auf Grund des Erhalts von Werbematerial trotz des Werbeverbotsschildes in der entsprechenden Immobilie erstattet werden, so muss zur Beurkundung der DisziplinSollte eine Anzeige auf Grund des Erhalts von Werbematerial trotz des Werbeverbotsschildes in der entsprechenden Immobilie erstattet werden, so muss zur Beurkundung der Disziplinärakte der Beschwerdeführer (ausser die Anzeige wird von einem Polizeibeamten erstattet) Beweise über den Vorfall vorlegen und sich verpflichten, als Zeuge, sollte dies erforderlich werden, vor Gericht zu erscheinen um ein Verfahren zu eröffnen. Die Dienststelle 'Negociat d'Infraccions Generals' ist für diese Beschwerden zuständig.
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31 März 2021

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
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