Wer kann den Antrag stellen? | Jede natürliche Person kann diesen Antrag stellen |
Wann ist das Verfahren einzuleiten? | Der Antrag auf Zuweisung eines Verkaufsstandes auf dem jeweiligen Markt kann alle zwei Jahre zwischen dem 1. und dem 30. September gestellt werden, ab dem Jahr gerechnet, in dem die erste Ausschreibung stattgefunden hat, d.h. im Jahr 1995, somit in jedem ungeraden Jahr. Öffnungszeiten: montags und donnerstags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr. |
Einzureichende Unterlagen | Sollte der Antrag ausserhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt werden:
Sollte der Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt werden: Nicht ständige Märkte:
Kunsthandwerkmärkte auf der Plaça Major und Meravelles:
Sobald die zuständige Dienststelle für Märkte eine Entscheidung getroffen hat und den Antragsteller angerufen hat, reichen Sie bitte folgende Dokumente ein (Original und Fotokopie)
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Wo kann der Antrag gestellt werden? | Der Antrag kann bei jedem beliebigen OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden |
Gebühr und Zahlungsmodalität | Gebühr für die Erbringung von Dienstleistungen auf kommunalen Märkten (Konzept 316,05). Die Gebühr ist nach Genehmigung des Verkaufsstandes auf dem nicht ständigen Markt zu entrichten. Die Gebühr ist bei der städtischen Zahlstelle zu zahlen (Recaptació Municipal, Pl. Santa Eulàlia, 9 1. Etage) |
Gesetzliche Regelung |
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Wer bearbeitet den Antrag? | Zuständige Dienststelle für Märkte |
Art der Verfahrenseinleitung | Antrag durch den Betroffenen |
Anforderungen | Der Antragsteller muss die Rechtsfähigkeit besitzen, Verträge abzuschliessen und von keinem Verbot, keiner Beschränkung oder rechtlichen Unvereinbarkeit betroffen sein, die in den Vorschriften für die verwaltungstechnischen Vertragsabwicklungen erläutert werden (Art. 60 der Verordnung zur Regelung von Marktdienstleistungen). |
Entscheidungsinstanz | Zuständige Dienststelle für Märkte |
Auswirkungen der Nichtbescheidung | Wird abgewiesen |
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens | Der Beschluss beendet das Verfahren |
Ressource | Abhilfegesuch und verwaltungsgerichtliche Klage. |
Bemerkungen | Die ausgemessenen Längenmeter der Fassade des Verkaufsstands oder des Dienstleistungsstands bestimmen die fällige Gebühr. Sollte sich ein Stand auf einer Ecke befinden so werden die Seiten des Winkels, die die Ecke bilden, ebenfalls mitgerechnet. |
Weitere Informationen | Wann werde ich über mein Bewertungsergebnis und meine Rankingposition informiert? Die Liste wird im Februar des darauffolgenden Jahres veröffentlicht, auch wenn diese am 31. Dezember des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, in Kraft tritt. |
Ajuntament de Palma
Platz
de Santa Eulàlia
9.
07001
Palma
(Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat