Wer kann den Antrag stellen? |
Jeder kann den Antrag stellen |
Einzureichende Unterlagen |
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Wo kann der Antrag gestellt werden? |
Der Antrag kann bei jedem beliebigen OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden |
Frist für die Abwicklung des Verfahrens |
Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 3 monate |
Gebühr und Zahlungsmodalität |
- Gebühr für die Ausstellung einer Baugenehmigung und Steuer auf Bauten, Installationen und Bauarbeiten (Impuesto de Construcciones, Instalaciones y Obras, ICO).
- Die Gebühr und die Steuer sind in der Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern des laufenden Jahres festgelegt (Konzept 312-00 und Konzept 282-00)
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Gesetzliche Regelung |
- Gesetz 7/1985 vom 2. April zur Regelung der Grundlagen der regionalen Verwaltung
- Gesetz 6/1998 vom 13. April über den Boden und Wertbestimmungen.
- Gesetz 10/1990 vom 23. Oktober zum Raumordnungswesen des CAIB (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 141 vom 17. November 1990).
- Gesetz 6/1997 vom 8. Juli zum landwirtschaftlichen Boden der Balearen.
- Verordnung über die Dienstleistungen der Gebietskörperschaften, in Kraft gesetzt durch das Dekret vom 17. Juni 1955
- Vorschriften zur Regelung des Landesplans von Mallorca (PTM).
- Flächennutzungsplan von Palma (PGOU - Plan General de Ordenación Urbana de Palma).
- Königliches Dekret 1627/1997 vom 24. Oktober, mit dem die Vorschriften über die Mindestbedingungen für die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen festgesetzt werden. Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 256 vom 25. Oktober.
- Dekret 145/1997 vom 21. November, wodurch die Hygiene- und Baubestimmungen hinsichtlich Design und Bewohnbarkeit von Wohnungen sowie die Ausstellung von Bewohnbarkeitsbescheinigungen Regelung finden (Amtsblatt der Balearen BOCAIB vom 6. Dezember).
- Königliche Gesetzesverordnung 1/1998 vom 27. Februar über die gemeinsame Infrastruktur in Gebäuden für den Zugang zum Telekommunikationsdienst.
- Dekret 20/2003 vom 28. Februar, wodurch die Verordnung zur Beseitigung architektonischer Barrieren verabschiedet wird (Amtsblatt der Balearen BOIB vom 18. März).
- Königliches Dekret 2159/1978 vom 23 Juni, wodurch die Planungsverordnung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird.
- Königliches Dekret 3288/1978 vom 25. August, wodurch die Verordnung über die städtebauliche Amtsführung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Boden- und Städteordnungsgesetzes verabschiedet wird.
- Wohnungseigentumsgesetz 49/1960 vom 21. Juli (veröffentlicht im Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 176 vom 23. Juli 1960), geändert durch das Reformgesetz 8/1999 vom 6. April zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 49/1960 vom 21. Juli.
- Weitere gesetzliche Vorschriften, die Anwendung finden.
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Wer bearbeitet den Antrag? |
Bauamt und Dienststelle für Bauqualität (Departamento de Obras y Calidad de la Edificación) Avda. Gabriel Alomar, 18 (3. Etage) 07006 Palma Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale) |
Art der Verfahrenseinleitung |
Antrag durch den Betroffenen |
Anforderungen |
Sollte der Antragsteller ein Unternehmen oder ein Verein sein, so muss der Antrag durch den Stellvertreter gestellt werden. |
Entscheidungsinstanz |
Bauamt und Dienststelle für Bauqualität (Departamento de Obras y Calidad de la Edificación) Avda. Gabriel Alomar, 18 (3. Etage) 07006 Palma Tel.: 971 22 59 00 (Zentrale) |
Auswirkungen der Nichtbescheidung |
Trifft nicht zu |
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens |
Der Beschluss beendet nicht das Verfahren |
Ressource |
Förmliche Beschwerde |
Bemerkungen |
Dieser Antrag kann alleine oder zusammen mit dem Bauplan oder mit dem Grundbauprojekt eingereicht werden. |