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Telekommunikationsprojekt im Rahmen einer Genehmigung für grössere Bauvorhaben

Wer kann den Antrag stellen? Jeder kann den Antrag stellen
Einzureichende Unterlagen
  • Antrag.
  • Projekt.
Wo kann der Antrag gestellt werden? Der Antrag kann bei jedem beliebigen OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden
Frist für die Abwicklung des Verfahrens Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 3 monate
Gebühr und Zahlungsmodalität
  • Gebühr für die Ausstellung einer Baugenehmigung und Steuer auf Bauten, Installationen und Bauarbeiten (Impuesto de Construcciones, Instalaciones y Obras, ICO).
  • Die Gebühr und die Steuer sind in der Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern des laufenden Jahres festgelegt (Konzept 312-00 und Konzept 282-00)
Gesetzliche Regelung
  • Gesetz 7/1985 vom 2. April zur Regelung der Grundlagen der regionalen Verwaltung
  • Gesetz 6/1998 vom 13. April über den Boden und Wertbestimmungen.
  • Gesetz 10/1990 vom 23. Oktober zum Raumordnungswesen des CAIB (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 141 vom 17. November 1990).
  • Gesetz 6/1997 vom 8. Juli zum landwirtschaftlichen Boden der Balearen.
  • Verordnung über die Dienstleistungen der Gebietskörperschaften, in Kraft gesetzt durch das Dekret vom 17. Juni 1955
  • Vorschriften zur Regelung des Landesplans von Mallorca (PTM).
  • Flächennutzungsplan von Palma (PGOU - Plan General de Ordenación Urbana de Palma).
  • Königliches Dekret 1627/1997 vom 24. Oktober, mit dem die Vorschriften über die Mindestbedingungen für die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen festgesetzt werden. Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 256 vom 25. Oktober.
  • Dekret 145/1997 vom 21. November, wodurch die Hygiene- und Baubestimmungen hinsichtlich Design und Bewohnbarkeit von Wohnungen sowie die Ausstellung von Bewohnbarkeitsbescheinigungen Regelung finden (Amtsblatt der Balearen BOCAIB vom 6. Dezember).
  • Königliche Gesetzesverordnung 1/1998 vom 27. Februar über die gemeinsame Infrastruktur in Gebäuden für den Zugang zum Telekommunikationsdienst.
  • Dekret 20/2003 vom 28. Februar, wodurch die Verordnung zur Beseitigung architektonischer Barrieren verabschiedet wird (Amtsblatt der Balearen BOIB vom 18. März).
  • Königliches Dekret 2159/1978 vom 23 Juni, wodurch die Planungsverordnung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird.
  • Königliches Dekret 3288/1978 vom 25. August, wodurch die Verordnung über die städtebauliche Amtsführung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Boden- und Städteordnungsgesetzes verabschiedet wird.
  • Wohnungseigentumsgesetz 49/1960 vom 21. Juli (veröffentlicht im Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 176 vom 23. Juli 1960), geändert durch das Reformgesetz 8/1999 vom 6. April zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 49/1960 vom 21. Juli.
  • Weitere gesetzliche Vorschriften, die Anwendung finden.

 

Wer bearbeitet den Antrag?

Bauamt und Dienststelle für Bauqualität
(Departamento de Obras y Calidad de la Edificación)
Avda. Gabriel Alomar, 18 (3. Etage)
07006 Palma
Tel.: 971 22 59 00  (Zentrale)

Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Sollte der Antragsteller ein Unternehmen oder ein Verein sein, so muss der Antrag durch den Stellvertreter gestellt werden.
Entscheidungsinstanz

Bauamt und Dienststelle für Bauqualität
(Departamento de Obras y Calidad de la Edificación)
Avda. Gabriel Alomar, 18 (3. Etage)
07006 Palma
Tel.: 971 22 59 00  (Zentrale)

Auswirkungen der Nichtbescheidung Trifft nicht zu
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet nicht das Verfahren
Ressource Förmliche Beschwerde
Bemerkungen Dieser Antrag kann alleine oder zusammen mit dem Bauplan oder mit dem Grundbauprojekt eingereicht werden.
DOKUMENTEN-DOWNLOAD
26 September 2018

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat