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Baugenehmigung für grössere Bauvorhaben  

Wer kann den Antrag stellen? Jeder kann den Antrag stellen: natürliche Personen, juristische Personen, Verbände, etc.
Einzureichende Unterlagen

Es sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Ausgefülltes Antragsformular.
  • 2 Exemplare des technischen Grundprojekts (ein Bestätigungsvermerk der Berufskammer ist nicht erforderlich).
  • Statistischer Erhebungsbogen über Bauten und Wohnungen des  Entwicklungsministeriums (Ministerio de Fomento).
  • Ein Foto der linken und ein Foto der rechten Grundstücksansicht, auf der die benachbarten Gebäude zu sehen sind.   
  • Aufgeschlüsselter Kostenvoranschlag.
  • Informationsblatt.
  • Plan mit einem Massstab von 1:500 auf dem die Gebäude der  gegenüberliegenden Grundstücke ersichtlich werden sowie die Dienstleistungen, die entlang der Strasse vorhanden sind.
  • Antrag auf Nutzung öffentlicher Strassen (falls erforderlich).
  • Original und Fotokopie der Vertretungsvollmacht (falls erforderlich).
Wo kann der Antrag gestellt werden? Der Antrag kann bei jedem beliebigen OAC Bürgerbüro (Meldestelle) eingereicht werden.
Frist für die Abwicklung des Verfahrens Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 3 monate
Gebühr und Zahlungsmodalität

Gebühr für die Baugenehmigung und Steuer auf Bautätigkeiten (Erbauung, Installationen und Bauvorhaben, kurz ICO).


Der Betrag der Gebühr und der Steuer ist in der Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern des laufenden Jahres festgelegt (Konzept 312-00 und Konzept 282-00)
 
 

Gesetzliche Regelung
  • Gesetz 7/1985 vom 2. April 1985 zur Regelung der Grundlagen der regionalen Verwaltung
  • Gesetz 6/1998 vom 13. April über den Boden und Wertbestimmungen.
  • Gesetz 10/1990 vom 23. Oktober zum Raumordnungswesen beim CAIB (Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 141 vom 17. November 1990).
  • Gesetz 6/1997 vom 8. Juli zum landwirtschaftlichen Boden der Balearen.
  • Verordnung über die Dienstleistungen der Gebietskörperschaften, in Kraft gesetzt durch das Dekret vom 17. Juni 1955.
  • Vorschriften zur Regelung des Landesplans von Mallorca (PTM).
  • Flächennutzungsplan von Palma (Plan General de Ordenación Urbana de Palma, PGOU).
  • Gültige gebietsbezogene Bauleitpläne.
  • Königliches Dekret 1627/1997 vom 24. Oktober, mit dem die Vorschriften über die Mindestbedingungen zur Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen festgesetzt werden. Amtsblatt des spanischen Staates BOE Nr. 256 vom 25. Oktober.
  • Dekret 145/1997 vom 21. November, wodurch die Hygiene- und Baubestimmungen hinsichtlich Design und Bewohnbarkeit von Wohnungen sowie die Ausstellung von Bewohnbarkeitsbescheinigungen Regelung finden (Amtsblatt der Balearen BOCAIB vom 6. Dezember).
  • Königliche Gesetzesverordnung 1/1998 vom 27. Februar über die gemeinsame Infrastruktur in Gebäuden für den Zugang zum Telekommunikationsdienst.
  • Dekret 20/2003 vom 28. Februar, wodurch die Verordnung zur Beseitigung architektonischer Barrieren verabschiedet wird (Amtsblatt der Balearen BOIB vom 18. März).
  • Königliches Dekret 2159/1978, vom 23 Juni, wodurch die Planungsverordnung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird.
  • Königliches Dekret 3288/1978 vom 25. August, wodurch die Verordnung über die städtebauliche Amtsführung für die Umsetzung und Anwendung des spanischen Gesetzes für Boden- und Städteplanung verabschiedet wird.
  • Beschlussfassung über den Beginn der rechtsverbindlichen, öffentlichen, insularen Dienstleistungspflicht mit Hinblick auf die Bewirtschaftung von Bauschutt, Abrissabfällen, sperrigem Abfall und unbrauchbarer Reifen von Mallorca.  (Veröffentlicht im Amtsblatt der Balearen BOIB Nr. 171 vom 15. November 2005).
  • Königliches Dekret 314/2006 vom 17. März, wodurch die Technische Bauordnung verabschiedet wird.
  • Weitere Verordnungen, je nach Fall.
Wer bearbeitet den Antrag?

Bauamt und Dienststelle für Bauqualität
(Departamento de Obras y Calidad de la Edificación)
Avda. Gabriel Alomar, 18 (3. Etage)
07006 Palma
Tel.: 971 22 59 00  (Zentrale)

Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Sollte der Antragsteller ein Unternehmen oder eine Vereinigung sein, so muss der Antrag durch den Stellvertreter gestellt werden.
Entscheidungsinstanz

Bauamt und Dienststelle für Bauqualität
(Departamento de Obras y Calidad de la Edificación)
Avda. Gabriel Alomar, 18 (3. Etage)
07006 Palma
Tel.: 971 22 59 00  (Zentrale)

Auswirkungen der Nichtbescheidung Trifft nicht zu
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Der Beschluss beendet nicht das Verfahren
Ressource Förmliche Beschwerde.  
Weitere Informationen

Dieses Verfahren umfasst grössere Bauvorhaben bei Neubauten, Renovierungen oder Anbauten, Abrissarbeiten oder Umbauten.

Sollte der Antragsteller keine Antwort von der Verwaltung erhalten (Nichtbescheidung), so kann er eine Bescheinigung als Nachweis über die Erteilung der Baugenehmigung durch Nichtbescheidung (Schweigen der Verwaltung) beantragen.

Unbeschadet der Bestimmungen der gebietsbezogenen Verordnung wird kein Antrag auf Baugenehmigung durch Nichtbescheidung bewilligt, dessen Inhalt gegen die gesetzlichen Vorschriften verstösst oder sich auf die Nutzung lokalen öffentlichen Staatseigentums bezieht. 

Was kann ich tun um mehr über den Stand meines Antrags zu erfahren? Bitte kontaktieren Sie das Bauamt und die Dienststelle für Bauqualität (Departamento de Obras y Calidad de la Edificación). Siehe bitte hierfür die Kontaktdaten ein.

DOKUMENTEN-DOWNLOAD
28 September 2018

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat