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Bescheinigung für den Erhalt einer Bewohnbarkeitsbescheinigung für Gebäude, die vor dem 1. März 1987 fertiggestellt wurden

Beschreibung Bescheinigung für den Erhalt einer Bewohnbarkeitsbescheinigung für Gebäude, die vor dem 1. März 1987 fertiggestellt wurden
Wer kann den Antrag stellen? Folgende Personen können den Antrag stellen: natürliche Personen, juristische Personen, etc
Einzureichende Unterlagen

Es sind folgende Dokumente einzureichen:

- Zahlungsbestätigung der Gebühr (gem. der Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern 310).

- Katasternummer (Grundbuchauszug oder letzte IBI Rechnung)

- Lageplan des Baus, auf dem der genaue Standort des Gebäudes ersichtlich wird (vermerkt auf dem Flächennutzungsplan von Palma. Der Plan muss einem Maßstab von 1:100 für Bauland und von 1:5000 für landwirtschaftlichen Boden entsprechen)

- Lageplan des Baus, auf dem das derzeitig vorhandene Gebäude ersichtlich ist (mit Angabe der Höhen und der nutzbaren oder bebauten Gesamtfläche, in einem Massstab von 1:100. Bei abseits gelegenen Gebäuden sollte ein Plan des gesamten Grundstücks vorgelegt werden, auf dem alle darin enthaltenen Gebäude ersichtlich sind).
 
- Aktuelle Bilder der Aussenfassade des Gebäudes.

- Nachweis über die Fertigstellung des Baus vor dem 1. März 1987. Für diesen Zweck sollte eine Bescheinigung des Katasteramtes, des Grundbuchamts o.ä. vorgelegt werden.
Sollte dies nicht möglich sein, kann das Datum der Fertigstellung durch Vorlage von Luftaufnahmen des städtischen Instituts für Innovation (Instituto Municipal de Innovación - IMI) nachgewiesen werden, die vor dem oben genannten Datum datiert sind.
(Sollte es erforderlich sein, kann ein Grundbuchauszug des Grundbuchamtes als Nachweis über die Beschreibung der Immobilie und der Grundbucheintragungen, die vor und nach dem 1. März 1987 vorgenommen wurden,  beantragt werden, oder aber eine notarielle Urkunde über die Fertigstellung des Bauvorhabens (escritura de obra nueva) und über die Teilung in Wohnungseigentum (división horizontal), sollte dies zutreffen, welche vor dem 1. März 1987 datiert ist).
 
- Erklärung, dass an dem Bau keine Bauarbeiten im Sinne von Punkt a) von Artikel 8 von Dekret 145/97 vom 21. November (Amtsblatt der Balearen BOCAIB Nummer 151) vorgenommen wurden.

Frist für die Abwicklung des Verfahrens Die Frist für die Abwicklung des Verfahrens beträgt 1 monate
Gebühr und Zahlungsmodalität Gebühr laut Ausführungsverordnung der Gemeinde für Steuern. Konzept 310-00 .
Wer bearbeitet den Antrag? Dienststelle für städtebauliche Organisation und Bauauskunft
(Departamento de Organización y Información Urbanística)
Avda. Gabriel Alomar, 18 (Erdgeschoss).
07006 Palma.
Tel.: 971 22 59 00  (Zentrale).
Art der Verfahrenseinleitung Antrag durch den Betroffenen
Anforderungen Keine bestimmten Anforderungen
Entscheidungsinstanz Dienststelle für städtebauliche Organisation und Bauauskunft
(Departamento de Organización y Información Urbanística)
Avda. Gabriel Alomar, 18 (Erdgeschoss).
07006 Palma.
Tel.: 971 22 59 00  (Zentrale).
Auswirkungen der Nichtbescheidung Trifft nicht zu
Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens Nicht bewertet
DOKUMENTEN-DOWNLOAD
29 Juni 2020

Ajuntament de Palma
Platz de Santa Eulàlia 9. 07001 Palma (Illes Balears)
Telefon: 010 / 971225900 / 630308226
E-Mail: ajuntament@palma.cat